Waren-Klassifizierung - Fleischwaren einschließlich Geflügel

Bei Fleischwarenmuss die feste Überzeugung vorliegen, dass das Tier auf die rituell korrekte Art und Weise geschächtet wurde. Dabei müssen folgende fünf Bedingungen zwingend erfüllt sein:

  1. Der Schlachter muss ein Muslim sein, der gegenüber den Ahl-ul-Bait (a.) keinerlei Feindschaft hegt.
  2. Der Hals des Tieres muss mit einem metallischen Schneidewerkzeug islamisch geschlachtet werden und nur im begründeten Ausnahmefall sind andere Materialien zulässig.
  3. Das Tier muss in Richtung der Gebetsrichtung [qibla] gerichtet werden, bevor es islamisch geschlachtet wird.
  4. Unmittelbar vor der islamischen Schlachtung muss vom Schlachter der Name ALLAHs ausgesprochen werden z.B. durch die Basmala.
  5. Unmittelbar nach der Schlachtung muss deutlich werden, dass das Tier vorher gelebt hat, z.B. durch die Reflexe und einem üblichen Blutabfluss.

Das Tier darf durch die der Schlachtung vorangehende Maßnahmen (Betäubung und Ähnliches) nicht sterben, bevor die Halsschlagader durchtrennt wird. Im Fall von Automation bei der Schlachtung werden gesonderte Zusatzregeln berücksichtigt.

Im Bedarfsfall wird dabei geholfen, einen geeigneten muslimischen Schlachtbetrieb zu finden. Die rituell reine Herkunft des Fleisches muss nachprüfbar zweifelsfrei belegt werden.

Die Überprüfung dieser Waren gilt als diejenige mit größtem Aufwand und wird daher in die Kostenkategorie 3 eingestuft.

t.

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